opencaselaw.ch

ZK1 2021 32

Disziplinarmassnahmen (Schüler)

Graubünden · 2021-06-17 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Errichtung Beistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Am 17. Juni 2020 ging bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmel- dung von B._____ betreffend ihren Sohn A._____ ein. In der Folge führte die KESB Nordbünden Abklärungen bei der Kantonspolizei Graubünden, bei der Steuerverwaltung Graubünden und beim Betreibungsamt Plessur durch. Am 3. September 2020 erfolgte ein Erstgespräch mit A._____ über seine Wohnsituation, die Gesundheit, die Sucht, die Arbeit, die Finanzen, Soziales sowie über den Un- terstützungsbedarf. A._____ gestand einen Unterstützungsbedarf zu, wollte die Situation indessen vorab mit dem Regionalen Sozialdienst besprechen. A._____ wohnte zu dieser Zeit, nach einer mehrwöchigen Obdachlosigkeit, wieder bei sei- ner Mutter. Gespräche mit der KESB Nordbünden lehnte A._____ wiederholt ab. Zwischenzeitlich gingen weitere Meldungen bei der KESB Nordbünden ein, wel- che auf die Situation von A._____ aufmerksam machten. B. Am 25. Februar 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbün- den was folgt: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungs- suche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ so- wie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (ins- besondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreu- ungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizi- nische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist;

d. Arbeit, Bildung und Beschäftigung: stets für eine geeignete Berufs- oder Beschäftigungssituation bzw. Aus- und Weiterbildung für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Beschäf- tigung, Bildungsinstitutionen, Stellensuche);

e. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

3 / 12 f. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen); 3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Ples- sur für ihn zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4. D.________ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:

a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zu- sammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu in- formieren;

c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inven- tars zu informieren;

d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;

e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. November 2022) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschafts- bericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Bei- standschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor- gehen zu empfehlen. 7. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen.

4 / 12 8. (Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf den Entzug der aufschie- benden Wirkung). 9. (Mitteilung). C. Gegen diesen Entscheid richtete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2021 ein Schreiben an die Mitglieder der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden. Darin führte er aus, er brauche keine Beiständin. Abgesehen von der Wohnsituation habe er alles im Griff. Die Vorwürfe im Entscheid seien haltlos und rufschädigend. Er lasse sich dies nicht gefallen und sei bereit, ein klärendes Ge- spräch zu führen. Das Schreiben adressierte der Beschwerdeführer an das Kan- tonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Es wurde vom Kan- tonsgericht als Beschwerde gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden entgegengenommen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 stellte die KESB Nordbünden unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten die folgenden Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Verfahrensakten, in den Rechts- schriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 5 / 12

1.3.

Zur Erhebung einer Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB

insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen befugt. Der Beschwerdefüh-

rer ist als unmittelbar Betroffener des angefochtenen Entscheids zu dessen An-

fechtung legitimiert.

1.4.

Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet-

zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-

chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die

Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Anna

Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.34). Dennoch gilt das Rügeprinzip

gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersu-

chungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des

erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be-

schwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ-

ge konzentriert (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas-

ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 5 zu Art. 450a ZGB;

Murphy/Steck, a.a.O., N 19.35). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet ein-

zureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen

Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person

unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersicht-

lich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht ein-

verstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Freilich sind bei Laien-

eingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, insbesondere

an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl.

Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri-

sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Die-

ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl.,

Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; BGer 5A_635/2015 v. 21.6.2016 E. 5.2

m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe kurz dargelegt, dass die im

angefochtenen Entscheid erwähnte Suchtproblematik unzutreffend sei, er weder

seiner Mutter gedroht, noch ein Hygieneproblem habe. Abgesehen von der Wohn-

situation habe er alles im Griff und arbeite temporär. Die ihm von seiner Patin ge-

machten Vorwürfe seien haltlos und er komme auch persönlich vorbei, um das

alles zu klären (vgl. act. A.1). Somit hat er seine Beschwerde in kurzen Zügen be-

E. 6 / 12

gründet und daher eine als Laie genügende Beschwerde eingereicht, weshalb

darauf einzutreten ist.

2.1.

Im vorliegenden Fall geht es um die Errichtung einer Beistandschaft nach

Art. 390 ZGB. Bei Rechtmässigkeit des Entscheides würde damit die Handlungs-

fähigkeit des Beschwerdeführers teilweise eingeschränkt werden (vgl. act. E.1).

Gemäss den KESB-Akten wurde vor dem Entscheid keine persönliche Anhörung

des Beschwerdeführers durchgeführt. Fraglich ist, ob eine persönliche Anhörung

notwendig gewesen wäre und, ob der Verzicht auf die persönliche Anhörung des

Beschwerdeführers vor Erlass des Entscheides verhältnismässig war.

2.2.

Allgemein gilt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Teilgehalt des

Grundsatzes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29

Abs. 1 BV ist. Darüber hinaus wird gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch die Öffent-

lichkeit des Verfahrens garantiert, was das Recht des Einzelnen umfasst, seine

Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Das

Bundesgericht setzt jedoch voraus, dass dazu ein klarer Antrag gestellt wurde.

Fehlt ein solcher und wurde – wie im vorliegenden Fall (act. A.1) – lediglich um

mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht, hat Art. 6 Ziff. 1

EMRK keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (Daniel Steck, in:

Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutzrecht, [zit. FamKomm],

Bern 2013, N 5 zu Art. 447 ZGB m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst damit keinen Anspruch auf persönliche Anhörung

ein, wobei dieser Anspruch jedoch durch eidgenössisches oder kantonales Ver-

fahrensrecht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt

werden kann (PKG 2014 Nr. 11 E. 3c; Murphy/Steck, a.a.O., Rz. 18.102).

2.3.1. Das Recht auf persönliche Anhörung ergibt sich im Verfahren vor der Er-

wachsenenschutzbehörde auf eidgenössischer Ebene aus Art. 447 ZGB. Art. 447

Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die von der Kindes- und Erwachsenenschutzmass-

nahme betroffene Person von der KESB zwingend anzuhören ist, soweit dies nicht

unverhältnismässig erscheint. Art. 447 ZGB geht über den verfassungsmässigen

Anspruch auf das rechtliche Gehör hinaus, da er eine allgemeine Pflicht der

Behörde zur persönlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (Daniel

Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, [zit. HaKo], 3. Aufl., Zürich

2016, N 3 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E. 3.1.1 und

5A_746/2014 v. 30.4.2015 E. 4). Insbesondere reicht weder die Gelegenheit zur

schriftlichen Stellungnahme noch die Vertretung der betroffenen Person durch ei-

nen Rechtsvertreter oder Verfahrensbeistand, um das Recht auf persönliche An-

E. 7 / 12

hörung zu wahren (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6.

Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E.

3.1.1). Mit der persönlichen Anhörung soll das Wohl und der Schutz der hilfsbe-

dürftigen Person sichergestellt und die Selbstbestimmung so weit wie möglich er-

halten und gefördert werden (Steck, HaKo, N 3 zu Art. 447 ZGB).

2.3.2. Im Kanton Graubünden ist die persönliche Anhörung der von der Erwach-

senenschutzmassnahme betroffenen Person in Art. 58a Abs. 1 EGzZGB

(BR 210.100) geregelt. Dabei erfolgt die persönliche Anhörung in der Regel durch

ein Behördenmitglied. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann auch eine geeig-

nete Fachperson damit beauftragt werden (Art. 58a Abs. 1 EGzZGB). Auf Verlan-

gen der betroffenen Person oder bei einem schweren Eingriff in die Persönlich-

keitsrechte erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde, sofern dies nicht un-

verhältnismässig erscheint (Art. 58a Abs. 2 EGzZGB). Dabei gelten insbesondere

der Entzug der Handlungsfähigkeit, der Obhut oder der elterlichen Sorge als

schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte (Art. 10 KESV; BR 215.010).

2.4.

Die persönliche Anhörung dient einem doppelten Zweck, nämlich der Wah-

rung der Persönlichkeitsrechte sowie der Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt insbe-

sondere, wenn die Handlungsfähigkeit beschränkt werden soll, mit der beabsich-

tigten Anordnung in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird oder die betroffene

Person die Anhörung ausdrücklich verlangt (Steck, FamKomm, N 9 zu Art. 447

ZGB). Im Rahmen der persönlichen Anhörung ist die betroffene Person über sämt-

liche Einzeltatsachen in Kenntnis zu setzen, auf die sich die KESB bei ihrem Ent-

scheid stützen will, sowie über die in Aussicht gestellte Massnahme zu informie-

ren. Die persönliche Anhörung soll im Sinne der Sachverhaltsfeststellung der

KESB einen aktuellen, eigenen und unverfälschten Eindruck der betroffenen Per-

son verschaffen. Damit ist eine persönliche Anhörung bei der Anordnung von

Massnahmen wegen der stark persönlichkeitsbezogenen Natur des Verfahrens-

gegenstands regelmässig unentbehrlich, insbesondere, wenn sie mit einer Be-

schränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einhergeht. Dabei

spielt es keine Rolle, ob eine Person urteilsfähig ist oder nicht, wobei die An-

hörung bei einer urteilsunfähigen Person eher einen Augenschein darstellt als eine

Anhörung (PKG 2014 Nr. 11 E. 3c/aa; vgl. dazu auch Pra 2014 Nr. 92 E. 3). Die

effektive Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte ist auch deshalb

wichtig, weil eine Anhörung die Zufriedenheit und Akzeptanz der getroffenen Ent-

scheidung steigert – und dies nicht nur, wenn sich die Anhörung "positiv" auf die

Entscheidung ausgewirkt hat (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 5 zu Art. 447 ZGB).

E. 8 / 12

Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die betroffene Per-

son bei der Anhörung mündlich zumindest über alle wesentlichen Fakten äussern

können, die zur Errichtung einer Massnahme führen können (BGer 5A_540/2013

v. 3.12.2013 E. 3.1.1).

2.5.1. Am 3. September 2020 fand zwischen C._____, Mitarbeiterin der KESB

Nordbünden, und dem Beschwerdeführer ein Erstgespräch statt. Darin äusserte er

sich dahingehend, dass er Unterstützung benötige (KESB act. 16). Anschliessend

hat der Beschwerdeführer einer Einladung zu einer weiteren Besprechung keine

Folge geleistet (KESB act. 21 und 22), kommunizierte aber am 3. Dezember 2020

per Mail sowie am 12. Januar 2021 telefonisch, dass er die Hilfe der KESB Nord-

bünden nicht benötige und keine Einmischung seitens der KESB Nordbünden

wünsche. Die Mitarbeiterin der KESB Nordbünden beschrieb den Beschwerdefüh-

rer anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Januar 2021 als ruhig und gut orien-

tiert (KESB act. 24). Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, die Fragen zu sei-

ner aktuellen Situation per Mail zu beantworten, was er nach einer Abmahnung mit

Mail vom 27. Januar 2021 dann auch getan hat (KESB act. 24 und 27). Fraglich

ist, ob die obgenannten Äusserungen eine persönliche Anhörung des Beschwer-

deführers ersetzen können und die Unterlassung einer solchen als verhältnismäs-

sig gewertet werden kann.

2.5.2. In ihrem Entscheid verweist die KESB Nordbünden auf die Äusserung des

Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021. Darin teilt der Beschwerdeführer der

KESB Nordbünden mit, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er beim

Schneeräumen aushelfe und er nur ab und zu ein Feierabendbier trinke. Zudem

bedankt er sich bei der KESB Nordbünden für die Mühe und wünscht ein schönes

Leben, womit er sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass er die Errichtung einer

Beistandschaft ablehnt (KESB act. 27). Die KESB Nordbünden verzichtet danach

gänzlich auf die persönliche Anhörung und stützt ihren Entscheid auf die bereits

vorhandenen Akten. Stattdessen wäre eine persönliche Anhörung des Beschwer-

deführers im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 58 Abs. 1 EGzZGB angezeigt

gewesen, da dieser sich in seinem Mail vom 27. Januar 2021 dahingehend äus-

serte, dass er sein Leben zumindest teilweise in den Griff bekommen habe. In-

wieweit sich dies bewahrheitet hat, hätte die KESB Nordbünden mittels persönli-

cher Anhörung erörtern müssen. Die KESB Nordbünden hat sich damit kein per-

sönliches Bild über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers gemacht (act.

E.1, Ziff. 2).

2.6.

Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB kann auf die persönliche Anhörung verzichtet

werden, sofern sie unverhältnismässig erscheint. Dies gilt insbesondere für An-

E. 9 / 12

hörungen, die sich von vornherein auf die Prüfung einer Rechnung oder eines Be-

richts beschränken oder wenn es um die Prüfung eines zustimmungsbedürftigen

Geschäfts nach Art. 416 f. ZGB geht, weil die Person hierzu bereits erheblich

durch den Beistand einbezogen sein sollte. Auch wenn ein Verfahrensbeistand

einzusetzen ist, ist eine persönliche Anhörung nicht erforderlich, da bereits ein

anderweitiger Einbezug im Sinne der Fristsetzung zu einer schriftlichen Stellung-

nahme genügt (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 11 f. zu Art. 447 ZGB). Eine Aus-

nahme von der persönlichen Anhörung ist auch möglich, wenn sie nach den ge-

samten Umständen unverhältnismässig erscheint. Dabei ist der Einzelfall ent-

scheidend, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass von einer

Anhörung abgesehen werden kann, wenn der Eingriff in die Selbstbestimmung

nicht besonders einschneidend ist und das Schutzbedürfnis hinsichtlich des

behördlichen Eingriffs verhältnismässig gering erscheint (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., N 13 f. zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_611/2017 vom 31.1.2018 E. 7.7).

Dient indessen die Anhörung der Sachverhaltsermittlung, ist ein Verzicht

grundsätzlich sogar dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Person sich der

Anhörung widersetzen sollte, wobei fraglich ist, inwiefern eine Mitwirkungspflicht

mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden könnte (Daniel Steck, in: Daniel

Rosch/Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Ein-

führung und Kom-mentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5a

zu Art. 447 ZGB m.w.H.).

2.7.

Der Beschwerdeführer bringt in seinem Mail vom 27. Januar 2021 vor, er

helfe beim Schneeräumen und sein Alkoholkonsum sei ok, er trinke nur ab und zu

ein Feierabendbier (KESB act. 27). Damit bestreitet er sinngemäss die Alkoholab-

hängigkeit, wodurch die persönliche Anhörung im Zusammenhang mit der Sach-

verhaltsermittlung steht und bereits aus diesem Grund nicht darauf verzichtet wer-

den durfte. Zudem geht es weder um die Einsetzung eines Verfahrensbeistands

noch um die Prüfung eines Berichts oder einer Rechnung, sondern um die Be-

schränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels Einsetzung

einer (Vertretungs-)Beiständin (act. E.1, III.2), weshalb auch aus dem vorstehend

Dargelegten keine Gründe für den Verzicht auf die persönliche Anhörung abgelei-

tet werden können. Eine Widersetzung des Beschwerdeführers gegen eine per-

sönliche Anhörung liegt nicht vor. Im Gegenteil führt er in seiner Beschwerde-

schrift selbst aus, er komme gerne persönlich vorbei, um das Ganze zu klären

(vgl. act. A.1). Gesamthaft betrachtet sind die Voraussetzungen für den Verzicht

auf eine persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB, wie sie vor dem Erlass

einer Vertretungsbeistandschaft mit teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit

verlangt werden, nicht erfüllt.

E. 10 / 12

3.1.

Ordnet die KESB eine Massnahme im Erwachsenenschutz an, ohne den

Betroffenen vorher anzuhören, liegt eine Rechtsverletzung vor. Dabei gilt es für

die Rechtsfolgen zu differenzieren, ob die KESB das rechtliche Gehör gewährt

hat, aber keine persönliche Anhörung durchgeführt hat. Dies führt nur unter

schwer nachzuweisenden Voraussetzungen zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheides. Der Beschwerdeführer muss dafür aufzeigen, dass ein persönlicher

Eindruck für den Beschluss der KESB entscheidend gewesen wäre (Maran-

ta/Auer/Marti, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_611/2017 V.

31.1.2018 E. 7.6). Wurde das rechtliche Gehör jedoch gar nicht und damit auch

nicht schriftlich gewährt, so führt die Verletzung des Anspruches auf rechtliches

Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wobei nicht

entscheidend ist, ob das Rechtsmittel materiell begründet wäre (Maranta/Auer

/Marti, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGE 135 I 187 E. 2.2, wonach die ma-

terielle Begründetheit insofern eine Rolle spielt, als von der Aufhebung des Ent-

scheids abgesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfah-

ren anders verlaufen wäre, wenn es rechtskonform durchgeführt worden wäre).

Sofern eine persönliche Anhörung zu Unrecht unterlassen wird und von der ge-

richtlichen Beschwerdeinstanz nachgeholt wird, ist damit ausnahmsweise ein

Mangel geheilt, weil die Beschwerdeinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hin-

sicht eine umfassende Überprüfung vornimmt und grundsätzlich eine Rückwei-

sung an die erste Instanz nicht erfolgen sollte (Daniel Steck, HaKo, N 18 zu Art.

447 ZGB m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer

Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An-

spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli-

chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_2/2016 v.

28.4.2016 E. 2.2 m.w.H.).

3.2.

Obwohl die KESB Nordbünden dem Beschwerdeführer das rechtliche

Gehör durch eine persönliche Anhörung nicht gewährt hat, wäre eine Heilung im

Sinne einer persönlichen Anhörung durch das Kantonsgericht möglich, da dieses

als Beschwerdeinstanz den Entscheid der KESB Nordbünden in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen kann.

Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung,

einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden

E. 11 / 12

Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer ein Schwächezustand in

Form einer Alkoholabhängigkeit vorgeworfen, obwohl es an einer aktuellen medi-

zinischen Grundlage oder anderen medizinischen Informationen fehlt, um von ei-

nem solchen Schwächezustand auszugehen. Bereits aus diesem Grund kann das

Kantonsgericht keinen Entscheid über einen möglichen Schwächezustand des

Beschwerdeführers fällen. Im Sinne einer fachgerechten Beurteilung des Be-

schwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die angebliche Alkoholabhängig-

keit, worüber abgesehen von einem Telefonat vom 24. Juni 2020 zwischen der

Mitarbeiterin des KESB Nordbünden und dem Hausarzt Dr. E.________ (KESB

act. 6), keine aktuelle, medizinische Abklärung vorliegt, ist daher die KESB Nord-

bünden als die für die persönliche Anhörung sowie Erstellung des Sachverhalts

geeignetere Behörde anzusehen. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen,

dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, sich zum Schreiben und zu

den Anschuldigungen seitens der Patin, F.________, zu äussern (vgl. KESB act.

28; act. E.1 Ziff. 2, wo auf wiederholte Meldungen der Familie verwiesen wird und

worunter auch die Meldung der Patin zu subsumieren ist). Eine diesbezügliche

Stellungnahme oder Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beschwerdefüh-

rer lässt sich denn auch nicht in den Akten finden. Damit fehlt es an einer direkten

Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen aus den von Dritten

behaupteten Anschuldigungen, womit ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt

worden ist. Der Entscheid ist daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Be-

schwerdeführers sowie zur Erstellung des Sachverhalts an die KESB Nordbünden

zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-

gen, womit die Wirkungen des Entscheides noch nicht eingesetzt haben, weshalb

es auch verfahrensökonomisch vertretbar ist, den Entscheid an die KESB Nord-

bünden zurückzuweisen.

3.3.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB Nordbün-

den vom 25. Februar 2021 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an die KESB

Nordbünden zur weiteren Abklärung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und per-

sönlichen Anhörung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleiben die Kosten des Beschwer-

deverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden. Eine aus-

seramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

E. 12 / 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der KESB Nordbünden wird aufgehoben und das Verfahren wird zur weiteren Abklärung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und persönlichen Anhörung an die KESB Nordbün- den zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 17. Juni 2021 Referenz ZK1 21 32 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Errichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 25.02.2021, mitgeteilt am 04.03.2021 Mitteilung

21. Juni 2021

2 / 12 Sachverhalt A. Am 17. Juni 2020 ging bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmel- dung von B._____ betreffend ihren Sohn A._____ ein. In der Folge führte die KESB Nordbünden Abklärungen bei der Kantonspolizei Graubünden, bei der Steuerverwaltung Graubünden und beim Betreibungsamt Plessur durch. Am 3. September 2020 erfolgte ein Erstgespräch mit A._____ über seine Wohnsituation, die Gesundheit, die Sucht, die Arbeit, die Finanzen, Soziales sowie über den Un- terstützungsbedarf. A._____ gestand einen Unterstützungsbedarf zu, wollte die Situation indessen vorab mit dem Regionalen Sozialdienst besprechen. A._____ wohnte zu dieser Zeit, nach einer mehrwöchigen Obdachlosigkeit, wieder bei sei- ner Mutter. Gespräche mit der KESB Nordbünden lehnte A._____ wiederholt ab. Zwischenzeitlich gingen weitere Meldungen bei der KESB Nordbünden ein, wel- che auf die Situation von A._____ aufmerksam machten. B. Am 25. Februar 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbün- den was folgt: 1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:

a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);

b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungs- suche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);

c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ so- wie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (ins- besondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreu- ungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizi- nische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist;

d. Arbeit, Bildung und Beschäftigung: stets für eine geeignete Berufs- oder Beschäftigungssituation bzw. Aus- und Weiterbildung für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Beschäf- tigung, Bildungsinstitutionen, Stellensuche);

e. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;

3 / 12 f. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen); 3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Ples- sur für ihn zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4. D.________ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von A._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:

a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaf- fen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;

b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zu- sammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu in- formieren;

c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inven- tars zu informieren;

d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;

e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten:

a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. November 2022) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschafts- bericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Bei- standschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;

b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor- gehen zu empfehlen. 7. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen.

4 / 12 8. (Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf den Entzug der aufschie- benden Wirkung). 9. (Mitteilung). C. Gegen diesen Entscheid richtete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2021 ein Schreiben an die Mitglieder der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden. Darin führte er aus, er brauche keine Beiständin. Abgesehen von der Wohnsituation habe er alles im Griff. Die Vorwürfe im Entscheid seien haltlos und rufschädigend. Er lasse sich dies nicht gefallen und sei bereit, ein klärendes Ge- spräch zu führen. Das Schreiben adressierte der Beschwerdeführer an das Kan- tonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Es wurde vom Kan- tonsgericht als Beschwerde gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden entgegengenommen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 stellte die KESB Nordbünden unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten die folgenden Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen. E. Auf die weiteren Ausführungen in den Verfahrensakten, in den Rechts- schriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Febru- ar 2021 betreffend die Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft, die Auftrags- erteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung einer Beiständin. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben wer- den. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsge- richts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Mit schriftlicher Eingabe vom 11. März 2021 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer die Frist gewahrt.

5 / 12 1.3. Zur Erhebung einer Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen befugt. Der Beschwerdefüh- rer ist als unmittelbar Betroffener des angefochtenen Entscheids zu dessen An- fechtung legitimiert. 1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.34). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersu- chungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be- schwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ- ge konzentriert (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 5 zu Art. 450a ZGB; Murphy/Steck, a.a.O., N 19.35). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersicht- lich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht ein- verstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Freilich sind bei Laien- eingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; BGer 5A_635/2015 v. 21.6.2016 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe kurz dargelegt, dass die im angefochtenen Entscheid erwähnte Suchtproblematik unzutreffend sei, er weder seiner Mutter gedroht, noch ein Hygieneproblem habe. Abgesehen von der Wohn- situation habe er alles im Griff und arbeite temporär. Die ihm von seiner Patin ge- machten Vorwürfe seien haltlos und er komme auch persönlich vorbei, um das alles zu klären (vgl. act. A.1). Somit hat er seine Beschwerde in kurzen Zügen be-

6 / 12 gründet und daher eine als Laie genügende Beschwerde eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 390 ZGB. Bei Rechtmässigkeit des Entscheides würde damit die Handlungs- fähigkeit des Beschwerdeführers teilweise eingeschränkt werden (vgl. act. E.1). Gemäss den KESB-Akten wurde vor dem Entscheid keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Fraglich ist, ob eine persönliche Anhörung notwendig gewesen wäre und, ob der Verzicht auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass des Entscheides verhältnismässig war. 2.2. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Teilgehalt des Grundsatzes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ist. Darüber hinaus wird gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch die Öffent- lichkeit des Verfahrens garantiert, was das Recht des Einzelnen umfasst, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Das Bundesgericht setzt jedoch voraus, dass dazu ein klarer Antrag gestellt wurde. Fehlt ein solcher und wurde – wie im vorliegenden Fall (act. A.1) – lediglich um mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht, hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutzrecht, [zit. FamKomm], Bern 2013, N 5 zu Art. 447 ZGB m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst damit keinen Anspruch auf persönliche Anhörung ein, wobei dieser Anspruch jedoch durch eidgenössisches oder kantonales Ver- fahrensrecht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden kann (PKG 2014 Nr. 11 E. 3c; Murphy/Steck, a.a.O., Rz. 18.102). 2.3.1. Das Recht auf persönliche Anhörung ergibt sich im Verfahren vor der Er- wachsenenschutzbehörde auf eidgenössischer Ebene aus Art. 447 ZGB. Art. 447 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die von der Kindes- und Erwachsenenschutzmass- nahme betroffene Person von der KESB zwingend anzuhören ist, soweit dies nicht unverhältnismässig erscheint. Art. 447 ZGB geht über den verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör hinaus, da er eine allgemeine Pflicht der Behörde zur persönlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, [zit. HaKo], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E. 3.1.1 und 5A_746/2014 v. 30.4.2015 E. 4). Insbesondere reicht weder die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme noch die Vertretung der betroffenen Person durch ei- nen Rechtsvertreter oder Verfahrensbeistand, um das Recht auf persönliche An-

7 / 12 hörung zu wahren (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E. 3.1.1). Mit der persönlichen Anhörung soll das Wohl und der Schutz der hilfsbe- dürftigen Person sichergestellt und die Selbstbestimmung so weit wie möglich er- halten und gefördert werden (Steck, HaKo, N 3 zu Art. 447 ZGB). 2.3.2. Im Kanton Graubünden ist die persönliche Anhörung der von der Erwach- senenschutzmassnahme betroffenen Person in Art. 58a Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) geregelt. Dabei erfolgt die persönliche Anhörung in der Regel durch ein Behördenmitglied. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann auch eine geeig- nete Fachperson damit beauftragt werden (Art. 58a Abs. 1 EGzZGB). Auf Verlan- gen der betroffenen Person oder bei einem schweren Eingriff in die Persönlich- keitsrechte erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde, sofern dies nicht un- verhältnismässig erscheint (Art. 58a Abs. 2 EGzZGB). Dabei gelten insbesondere der Entzug der Handlungsfähigkeit, der Obhut oder der elterlichen Sorge als schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte (Art. 10 KESV; BR 215.010). 2.4. Die persönliche Anhörung dient einem doppelten Zweck, nämlich der Wah- rung der Persönlichkeitsrechte sowie der Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt insbe- sondere, wenn die Handlungsfähigkeit beschränkt werden soll, mit der beabsich- tigten Anordnung in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird oder die betroffene Person die Anhörung ausdrücklich verlangt (Steck, FamKomm, N 9 zu Art. 447 ZGB). Im Rahmen der persönlichen Anhörung ist die betroffene Person über sämt- liche Einzeltatsachen in Kenntnis zu setzen, auf die sich die KESB bei ihrem Ent- scheid stützen will, sowie über die in Aussicht gestellte Massnahme zu informie- ren. Die persönliche Anhörung soll im Sinne der Sachverhaltsfeststellung der KESB einen aktuellen, eigenen und unverfälschten Eindruck der betroffenen Per- son verschaffen. Damit ist eine persönliche Anhörung bei der Anordnung von Massnahmen wegen der stark persönlichkeitsbezogenen Natur des Verfahrens- gegenstands regelmässig unentbehrlich, insbesondere, wenn sie mit einer Be- schränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einhergeht. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Person urteilsfähig ist oder nicht, wobei die An- hörung bei einer urteilsunfähigen Person eher einen Augenschein darstellt als eine Anhörung (PKG 2014 Nr. 11 E. 3c/aa; vgl. dazu auch Pra 2014 Nr. 92 E. 3). Die effektive Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte ist auch deshalb wichtig, weil eine Anhörung die Zufriedenheit und Akzeptanz der getroffenen Ent- scheidung steigert – und dies nicht nur, wenn sich die Anhörung "positiv" auf die Entscheidung ausgewirkt hat (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 5 zu Art. 447 ZGB).

8 / 12 Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die betroffene Per- son bei der Anhörung mündlich zumindest über alle wesentlichen Fakten äussern können, die zur Errichtung einer Massnahme führen können (BGer 5A_540/2013

v. 3.12.2013 E. 3.1.1). 2.5.1. Am 3. September 2020 fand zwischen C._____, Mitarbeiterin der KESB Nordbünden, und dem Beschwerdeführer ein Erstgespräch statt. Darin äusserte er sich dahingehend, dass er Unterstützung benötige (KESB act. 16). Anschliessend hat der Beschwerdeführer einer Einladung zu einer weiteren Besprechung keine Folge geleistet (KESB act. 21 und 22), kommunizierte aber am 3. Dezember 2020 per Mail sowie am 12. Januar 2021 telefonisch, dass er die Hilfe der KESB Nord- bünden nicht benötige und keine Einmischung seitens der KESB Nordbünden wünsche. Die Mitarbeiterin der KESB Nordbünden beschrieb den Beschwerdefüh- rer anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Januar 2021 als ruhig und gut orien- tiert (KESB act. 24). Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, die Fragen zu sei- ner aktuellen Situation per Mail zu beantworten, was er nach einer Abmahnung mit Mail vom 27. Januar 2021 dann auch getan hat (KESB act. 24 und 27). Fraglich ist, ob die obgenannten Äusserungen eine persönliche Anhörung des Beschwer- deführers ersetzen können und die Unterlassung einer solchen als verhältnismäs- sig gewertet werden kann. 2.5.2. In ihrem Entscheid verweist die KESB Nordbünden auf die Äusserung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021. Darin teilt der Beschwerdeführer der KESB Nordbünden mit, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er beim Schneeräumen aushelfe und er nur ab und zu ein Feierabendbier trinke. Zudem bedankt er sich bei der KESB Nordbünden für die Mühe und wünscht ein schönes Leben, womit er sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass er die Errichtung einer Beistandschaft ablehnt (KESB act. 27). Die KESB Nordbünden verzichtet danach gänzlich auf die persönliche Anhörung und stützt ihren Entscheid auf die bereits vorhandenen Akten. Stattdessen wäre eine persönliche Anhörung des Beschwer- deführers im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 58 Abs. 1 EGzZGB angezeigt gewesen, da dieser sich in seinem Mail vom 27. Januar 2021 dahingehend äus- serte, dass er sein Leben zumindest teilweise in den Griff bekommen habe. In- wieweit sich dies bewahrheitet hat, hätte die KESB Nordbünden mittels persönli- cher Anhörung erörtern müssen. Die KESB Nordbünden hat sich damit kein per- sönliches Bild über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers gemacht (act. E.1, Ziff. 2). 2.6. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB kann auf die persönliche Anhörung verzichtet werden, sofern sie unverhältnismässig erscheint. Dies gilt insbesondere für An-

9 / 12 hörungen, die sich von vornherein auf die Prüfung einer Rechnung oder eines Be- richts beschränken oder wenn es um die Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts nach Art. 416 f. ZGB geht, weil die Person hierzu bereits erheblich durch den Beistand einbezogen sein sollte. Auch wenn ein Verfahrensbeistand einzusetzen ist, ist eine persönliche Anhörung nicht erforderlich, da bereits ein anderweitiger Einbezug im Sinne der Fristsetzung zu einer schriftlichen Stellung- nahme genügt (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 11 f. zu Art. 447 ZGB). Eine Aus- nahme von der persönlichen Anhörung ist auch möglich, wenn sie nach den ge- samten Umständen unverhältnismässig erscheint. Dabei ist der Einzelfall ent- scheidend, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn der Eingriff in die Selbstbestimmung nicht besonders einschneidend ist und das Schutzbedürfnis hinsichtlich des behördlichen Eingriffs verhältnismässig gering erscheint (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 13 f. zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_611/2017 vom 31.1.2018 E. 7.7). Dient indessen die Anhörung der Sachverhaltsermittlung, ist ein Verzicht grundsätzlich sogar dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Person sich der Anhörung widersetzen sollte, wobei fraglich ist, inwiefern eine Mitwirkungspflicht mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden könnte (Daniel Steck, in: Daniel Rosch/Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Ein- führung und Kom-mentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5a zu Art. 447 ZGB m.w.H.). 2.7. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Mail vom 27. Januar 2021 vor, er helfe beim Schneeräumen und sein Alkoholkonsum sei ok, er trinke nur ab und zu ein Feierabendbier (KESB act. 27). Damit bestreitet er sinngemäss die Alkoholab- hängigkeit, wodurch die persönliche Anhörung im Zusammenhang mit der Sach- verhaltsermittlung steht und bereits aus diesem Grund nicht darauf verzichtet wer- den durfte. Zudem geht es weder um die Einsetzung eines Verfahrensbeistands noch um die Prüfung eines Berichts oder einer Rechnung, sondern um die Be- schränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels Einsetzung einer (Vertretungs-)Beiständin (act. E.1, III.2), weshalb auch aus dem vorstehend Dargelegten keine Gründe für den Verzicht auf die persönliche Anhörung abgelei- tet werden können. Eine Widersetzung des Beschwerdeführers gegen eine per- sönliche Anhörung liegt nicht vor. Im Gegenteil führt er in seiner Beschwerde- schrift selbst aus, er komme gerne persönlich vorbei, um das Ganze zu klären (vgl. act. A.1). Gesamthaft betrachtet sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB, wie sie vor dem Erlass einer Vertretungsbeistandschaft mit teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit verlangt werden, nicht erfüllt.

10 / 12 3.1. Ordnet die KESB eine Massnahme im Erwachsenenschutz an, ohne den Betroffenen vorher anzuhören, liegt eine Rechtsverletzung vor. Dabei gilt es für die Rechtsfolgen zu differenzieren, ob die KESB das rechtliche Gehör gewährt hat, aber keine persönliche Anhörung durchgeführt hat. Dies führt nur unter schwer nachzuweisenden Voraussetzungen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer muss dafür aufzeigen, dass ein persönlicher Eindruck für den Beschluss der KESB entscheidend gewesen wäre (Maran- ta/Auer/Marti, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_611/2017 V. 31.1.2018 E. 7.6). Wurde das rechtliche Gehör jedoch gar nicht und damit auch nicht schriftlich gewährt, so führt die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wobei nicht entscheidend ist, ob das Rechtsmittel materiell begründet wäre (Maranta/Auer /Marti, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGE 135 I 187 E. 2.2, wonach die ma- terielle Begründetheit insofern eine Rolle spielt, als von der Aufhebung des Ent- scheids abgesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfah- ren anders verlaufen wäre, wenn es rechtskonform durchgeführt worden wäre). Sofern eine persönliche Anhörung zu Unrecht unterlassen wird und von der ge- richtlichen Beschwerdeinstanz nachgeholt wird, ist damit ausnahmsweise ein Mangel geheilt, weil die Beschwerdeinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht eine umfassende Überprüfung vornimmt und grundsätzlich eine Rückwei- sung an die erste Instanz nicht erfolgen sollte (Daniel Steck, HaKo, N 18 zu Art. 447 ZGB m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_2/2016 v. 28.4.2016 E. 2.2 m.w.H.). 3.2. Obwohl die KESB Nordbünden dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör durch eine persönliche Anhörung nicht gewährt hat, wäre eine Heilung im Sinne einer persönlichen Anhörung durch das Kantonsgericht möglich, da dieses als Beschwerdeinstanz den Entscheid der KESB Nordbünden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen kann. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden

11 / 12 Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer Alkoholabhängigkeit vorgeworfen, obwohl es an einer aktuellen medi- zinischen Grundlage oder anderen medizinischen Informationen fehlt, um von ei- nem solchen Schwächezustand auszugehen. Bereits aus diesem Grund kann das Kantonsgericht keinen Entscheid über einen möglichen Schwächezustand des Beschwerdeführers fällen. Im Sinne einer fachgerechten Beurteilung des Be- schwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die angebliche Alkoholabhängig- keit, worüber abgesehen von einem Telefonat vom 24. Juni 2020 zwischen der Mitarbeiterin des KESB Nordbünden und dem Hausarzt Dr. E.________ (KESB act. 6), keine aktuelle, medizinische Abklärung vorliegt, ist daher die KESB Nord- bünden als die für die persönliche Anhörung sowie Erstellung des Sachverhalts geeignetere Behörde anzusehen. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, sich zum Schreiben und zu den Anschuldigungen seitens der Patin, F.________, zu äussern (vgl. KESB act. 28; act. E.1 Ziff. 2, wo auf wiederholte Meldungen der Familie verwiesen wird und worunter auch die Meldung der Patin zu subsumieren ist). Eine diesbezügliche Stellungnahme oder Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beschwerdefüh- rer lässt sich denn auch nicht in den Akten finden. Damit fehlt es an einer direkten Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen aus den von Dritten behaupteten Anschuldigungen, womit ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Der Entscheid ist daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Be- schwerdeführers sowie zur Erstellung des Sachverhalts an die KESB Nordbünden zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzo- gen, womit die Wirkungen des Entscheides noch nicht eingesetzt haben, weshalb es auch verfahrensökonomisch vertretbar ist, den Entscheid an die KESB Nord- bünden zurückzuweisen. 3.3. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB Nordbün- den vom 25. Februar 2021 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an die KESB Nordbünden zur weiteren Abklärung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und per- sönlichen Anhörung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleiben die Kosten des Beschwer- deverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden. Eine aus- seramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der KESB Nordbünden wird aufgehoben und das Verfahren wird zur weiteren Abklärung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und persönlichen Anhörung an die KESB Nordbün- den zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: